In einem Haus wurde die Verbindung zwischen einem Abwasserrohr und einer der Hausentwässerung dienenden, offenen Steinzeugschale undicht. Weil es sich dabei nicht um einen Rohrbruch handle, lehnte der Leitungswasserversicherer die Deckung ab. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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