Eine Volksschullehrerin, die zuletzt als Elementarpädagogin für Kleinkinder unter drei Jahren tätig gewesen ist, kann ihren Beruf nicht mehr ausüben. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnt die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab, da es sich dabei nicht um die Ausübung einer pädagogischen Aufgabe gehandelt habe. Der Fall landete beim OGH. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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